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Garantiebedingungen

Garantiebedingungen für chipgetunte Fahrzeuge durch die Firma MHT-Chiptuning

I. Gegenstand und Umfang der Garantie

    1. 5 Jahre Garantie auf die MHT-Software
    2. Die Garantie bezieht sich auf die nachstehend bezeichneten Teile bzw. Baugruppen (siehe abschließende Aufzählung):
Baugruppe Motor:
  • Zylinderblock
  • Zylinderkopf und ‐Dichtung
  • Kurbelgehäuse
  • Gehäuse von Kreiselkolbenmotoren
  • sowie alle mit dem Ölkreislauf in Verbindung stehenden Innenteile
Achsgetriebe:
  • Achsgetriebegehäuse (Front‐ und Heckantrieb)
  • und alle Innenteile
  1. Die Garantie umfasst Dichtungen, Dichtungsmanschetten, Wellendichtringe, Schläuche, Rohrleitungen, Zündkerzen und Glühkerzen nur dann, wenn sie im ursächlichen Zusammenhang mit einem entschädigungspflichtigen Schaden an einem der o. g. Teile ihre Funktionsfähigkeit verlieren und ersetzt werden müssen.

II. Garantiefähige Fahrzeuge

  1. Alle Fahrzeuge: Garantiebeginn nur innerhalb der ersten 3 Jahre nach Erstzulassung gemäß „Ziffer VII“ und einer Gesamtlaufleistung von nicht mehr als 60.000 km zum Zeitpunkt des Tunings.

III. Garantieleistung

  1. Die Garantie umfasst die notwendige Reparatur garantierter Teile durch Ersatz oder Instandsetzung nach den technischen Erfordernissen einschließlich der Lohnkosten nach den Arbeitszeitwerten des Herstellers. Überschreiten die Reparaturkosten den Wert einer Austauscheinheit, so beschränkt sich der Garantieanspruch auf den Wert einer solchen Austauscheinheit, einschließlich Aus‐ und Einbaukosten. Überschreiten die Reparaturkosten den Zeitwert des Fahrzeuges zum Zeitpunkt des Schadeneintritts oder die vereinbarte Höchstersatzleistung, so beschränkt sich der Garantieanspruch für den Fall der Kostenübernahme gemäß Ziffer V. auf diesen Betrag.
  2. Der Garantienehmer ist verpflichtet sich an den Lohn‐ und Materialkosten einschließlich der gesetzlichen Mehrwertsteuer nach folgender Staffel zu beteiligen:
Ausgehend von der Betriebsleistung der betroffenen Baugruppen zum Zeitpunkt des Schadenfalles:
  • Ab 60.000 km 50%
  • Ab 70.000 km 60%
  • Ab 80.000 km 70%
  • Ab 90.000 km 80%
  1. Unter die Garantie fallen nicht:
  • Kosten für Test‐, Mess‐ & Einstellarbeiten, soweit sie nicht im Zusammenhang mit einem garantiepflichtigen Schaden angefallen sind;
  • Der Ersatz von mittelbaren Schäden, z. B. Abschlepp‐, Mietwagen‐ & Übernachtungskosten, Nutzungsausfall, Abstellkosten etc.
  • Kosten für Fracht
  1. Ferner besteht keine Garantie, wenn:
    1. Die vom Hersteller vorgeschriebenen Wartungs‐, Inspektions‐ und Pflegearbeiten nicht, bzw. nicht von einem anerkannten Vertragshändler durchgeführt und auf Verlangen durch Originalrechnungsbelege nachgewiesen werden.
    2. Die Hinweise des Herstellers in der Betriebsanleitung zum Betrieb des Fahrzeuges nicht beachtet worden sind.
    3. am Kilometerzähler Eingriffe oder sonstige Beeinflussungen und ein Defekt oder Austausch nicht unverzüglich angemeldet wurde.
    4. durch Nichtbeachtung der Hinweise der Firma MHT-Chiptuning.
    5. Messung auf Leistungsprüfständen durchgeführt wurden, die nicht von MHT freigegeben oder zertifiziert sind.
    6. Werden neben übernommenen garantiepflichtigen Reparaturen, sonstige Reparaturen oder Serviceleistungen (Inspektionen) an dem Fahrzeug vorgenommen, werden diese Kosten nicht erstattet.
  2. Der kostenmäßige Umfang des Garantieanspruchs ist begrenzt auf den Zeitwert des Fahrzeuges im Zeitpunkt des Schadeneintritts. Die Höchstersatzleistung für die Garantiedauer beträgt 10.000 Euro. Für Fahrzeuge der Marke Smart gilt eine Höchstersatzleistung von 3.000 Euro.
  3. Die Garantie ist ein vom Kaufvertrag rechtlich unabhängiges, selbstständiges Garantieversprechen, das keine zusätzlichen Ansprüche aus der gesetzlichen Gewährleistung für das gekaufte Produkt begründet. Keine Garantie besteht jedoch für:
    1. Teile, die vom Hersteller nicht zugelassen sind.
    2. Betriebs‐ und Hilfsstoffe wie Kraftstoffe, Chemikalien, Filtereinsätze, Kühl‐ und Frostschutzmittel, Hydraulikflüssigkeit, Öle, Fette und sonstige Schmiermittel.
    3. Alle nicht in Ziffer I. aufgeführten Teile, insbesondere Einspritzpumpen und Einspritzdüsen,Schalt- & Automatikgetriebe,Getriebegehäuse und alle Innenteile, einschließlich Drehmomentwandler, sowie für Nebenaggregate wie z.B. Turbolader und Kompressoren.

IV. Inhalt der Garantie, Ausschlüsse, Selbstbeteiligungen

  1. Inhalt der Garantie:

Aus der Garantie wird vorbehaltlich „Ziffer V“ nur dann Entschädigung geleistet, wenn durch die Mehrleistung aufgrund der vom Tuner hergestellten bzw. eingebauten Einheit (Tuning‐ Software / Steuergerät) die Funktionsfähigkeit der garantierten Teile „Ziffer I“, innerhalb der Garantiedauer und nicht in Folge eines Fehlers nicht garantierter Teile (insbesondere Zahnriemen, Einspritzpumpe, Einspritzdüsen und Nebenaggregate sowie Kompressoren, Turbolader und Abgaskrümmer) seine Funktionsfähigkeit verliert und dadurch eine Reparatur erforderlich wird.

  1. Keine Garantie besteht aufgrund folgender Ursachen:
    1. Durch Unfall, d.h. ein unmittelbar von außen her plötzlich mit mechanischer Gewalt einwirkendes Ereignis, sowie durch Unfall im Straßenverkehr, d. h. ein plötzliches Ereignis im Verkehr, in welchem sich ein verkehrstypisches Schadensrisiko realisiert hat.
    2. Durch mutwillige oder böswillige Handlungen, Entwendung insbesondere Diebstahl, unbefugten Gebrauch, Raub oder Unterschlagung, durch unmittelbare Einwirkung von Sturm, Hagel, Blitzschlag, Erdbeben oder Überschwemmung sowie durch Brand oder Explosion.
    3. Durch Kriegsereignisse jeder Art, Bürgerkrieg, innere Unruhen, Streik, Aussperrung, Beschlagnahmen oder sonstige hoheitliche Eingriffe oder durch Kernenergie.
    4. Durch Verwendung ungeeigneter Betriebsstoffe, Öl‐Mangel oder Überhitzung sowie bei Verwendung von Biodiesel (auch wenn durch den Hersteller freigegeben!)
    5. Schäden, die dadurch entstehen, dass das Fahrzeug höheren, als den vom Hersteller festgelegten zulässigen Achs‐ oder Anhängelast ausgesetzt wurde.
    6. Für die ein Dritter als Hersteller, Lieferant oder aus Reparaturauftrag einzutreten hat oder üblicherweise aus Herstellerkulanz übernimmt.
    7. Die aus der Teilnahme an Fahrveranstaltungen mit Renncharakter oder aus den dazugehörigen Übungsfahrten entstehen.
    8. Schäden an Kraftfahrzeugen, die nach ihrer Zulassung als Mietwagen, Selbstfahrermietfahrzeuge, Taxen, Fahrschulfahrzeugen, Kurier‐ oder Auslieferungsfahrzeuge eingesetzt werden oder Verwendung für sportliche Zwecke finden.
    9. Die während der Garantiedauer mindestens zeitweilig zur gewerbsmäßigen Personenbeförderung verwendet oder gewerbsmäßig an einen wechselnden Personenkreis vermietet worden sind.
    10. Schäden, die vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt worden sind.
    11. Schäden an Fahrzeugen ohne TÜV / AU bzw. Schäden an Fahrzeugen die durch die Nutzung von nicht zugelassenen Komponenten (kein TÜV oder ABE) ihre allgemeine Betriebserlaubnis verloren haben oder verlieren werden.
    12. Sämtliche Quietsch- und Klappergeräusche sind nicht reparaturpflichtig bzw. fallen nicht in die Garantie der Fa. MHT-Chiptuning.

V. Der Garantiefall

Nach Eintritt eines garantiepflichtigen Schadens beachten Sie bitte folgendes:

Der garantiepflichtige Schaden ist vor jeglicher Reparatur unverzüglich, schriftlich der Firma MHT-Chiptuning, Am Weinberg 16, 91567 Herrieden anzuzeigen. Die Reparaturmaßnahmen sind mit der Firma MHT-Chiptuning abzustimmen. MHT behält sich das Recht vor die Reparatur selbst in Auftrag zu geben bzw. selbst durchzuführen. Einem Beauftragten von der Firma MHT-Chiptuning ist jederzeit die Untersuchung der beschädigten Sache zu gestatten und ihm sind die für die Feststellung des Schadens erforderlichen Auskünfte zu erteilen, bzw. angeforderte Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Zur Schadenminderung befolgen Sie bitte die Weisungen der Firma MHT-Chiptuning. Zur Prüfung, ob an dem Kraftfahrzeug die vom Hersteller vorgeschriebenen oder empfohlenen Wartungs‐, Inspektions‐ und Pflegearbeiten fachgerecht durchgeführt worden sind, ist der Nachweis zu erbringen, dass diese Arbeiten stattgefunden haben. Wird der Nachweis nicht erbracht, muss vom Garantienehmer bewiesen werden, dass kein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Schaden und den unterbliebenen Maßnahmen besteht.

VI. Geltungsbereich der Garantie

Die Garantie gilt für Fahrzeuge mit amtlicher Zulassung und mit regelmäßigem Standort in der EU (ausgenommen folgender Länder: Tschechische Republik, Estland, Bulgarien, Ungarn, Lettland, Litauen, Polen, Rumänien, Slowakei, Slowenien), sowie der Schweiz.

VII. Beginn und Ende der Garantie

Die Garantie beginnt mit dem Einbau der Einheit bzw. der Um‐ Programmierung (Tuning‐Software), sowie der vollständigen Bezahlung des Rechnungsbetrages. Sie tritt nicht ein mit dem Erreichen einer Gesamtlaufleistung, seit Erstzulassung von 60.000 km oder nach der unter „Ziffer II“ aufgeführten Zeit nach Erstzulassung des Fahrzeuges, zum Zeitpunkt des Tunings. Die Garantie endet beim erreichen einer Gesamtlaufleistung des Fahrzeugs von 100.000km bzw. einer Zeit nach Erstzulassung von 3 Jahren - je nachdem welches Ereignis zuerst eintritt.

VIII. Übertragbarkeit der Garantie

Bei Veräußerung des Fahrzeuges während der Garantiedauer ist die Garantie auf den Erwerber übertragbar. Die Veräußerung ist die Firma MHT-Chiptuning unverzüglich anzuzeigen, spätestens jedoch innerhalb von 2 Wochen.

IX. Verjährung

Sämtliche Ansprüche aus einem Garantiefall verjähren sechs Monate nach Eingang der schriftlichen Schadenanzeige oder spätestens sechs Monate nach Ablauf der Garantie.

X. Besondere Verwirkungsgründe

Versucht der Käufer oder der Garantienehmer, die Firma MHT-Chiptuning arglistig über Tatsachen zu täuschen, die für den Grund oder für die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind, ist die Firma MHT-Chiptuning von jeder Entschädigungspflicht frei.

XI. Schriftform

Diese Garantiebedingungen sind zwingend. Davon abweichende Abreden bedürfen der Schriftform.

XII. Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit

  • Für die Garantiebedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen der MHT-Chiptuning und dem Garantienehmer gilt deutsches Recht.
  • Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus den Geschäftsverbindungen mit Kaufleuten und solchen Garantienehmern, die ihren Wohnsitz im Ausland haben, einschließlich Wechsel‐ und Scheckforderungen ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz der Firma MHT-Chiptuning. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Garantienehmer nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist
  • Sollte eine Bestimmung in diesen Garantiebedingungen ungültig sein oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen nicht berührt.

Stand 2011 – MHT-Chiptuning, 91567 Herrieden

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Über uns

Schon von Kindesbeinen an, war der Firmengründer Matthias Hackl von Automobilen, bedingt durch die Leidenschaft seines Vaters, fasziniert und interessiert. Mehr erfahren…

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Kundenstimmen

 
Sehr geehrter Herr Hackl, vielen Dank für die nette Betreuung. Mein A3 fährt um Welten besser!! Viele Grüße M. Henning
 
Danke an Matthias von MHT für das Tuning an meinem Golf GTI - einfach geil! ;-) Grüße Thomas Kolping

Kontakt

MHT-Chiptuning
Am Weinberg 16
91567 Herrieden

Telefon: +49 9825 20 32 948
Telefax: +49 9825 20 32 947
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